Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Staatsvertrag über die Errichtung gemeinsamer Fachobergerichte der Länder Berlin und Brandenburg
Staatsvertrag über die Errichtung gemeinsamer Fachobergerichte der Länder Berlin und …Art 22 Umlage der sächlichen Kosten, der Personalkosten für das aktive Personal und Kosten für die Entschädigung der ehrenamtlichen Richter
Stand: 02.08.2026
Die laufenden Betriebskosten der Geschäftsräume, die Kosten für etwaige Schönheitsreparaturen, die Kosten für die Beschaffung und Nutzung der Informationstechnik sowie die sächlichen Kosten des Geschäftsbetriebes werden, soweit sie nicht durch die Einnahmen gedeckt sind, im Verhältnis der Eingangszahlen auf die beiden Länder verteilt. Dasselbe gilt für die Umlage der Personalkosten für das aktive Personal und die Kosten für die Entschädigung der ehrenamtlichen Richter.