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Staatsvertrag über die Errichtung einer "Stiftung Preußische Schlösser und Gärten …

Art 11 Haushalt

Stand: 02.08.2026

Brandenburg

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/VT-ID237638/11#abs-1 (1) Für das Haushalts-, Kassen- und Rechnungswesen sowie für die Rechnungslegung der Stiftung und die Rechnungsprüfung bei der Stiftung finden die für die Verwaltung des Sitzlandes geltenden Bestimmungen entsprechende Anwendung; zuständiger Rechnungshof ist der des Sitzlandes. Er unterrichtet den Bundesrechnungshof und den Rechnungshof von Berlin, deren Rechte nach § 91 der jeweiligen Haushaltsordnungen unberührt bleiben. Der Rechnungshof des Sitzlandes soll insbesondere bei den in Berlin gelegenen Schlössern und Gärten mit dem Rechnungshof von Berlin zusammenarbeiten.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/VT-ID237638/11#abs-2 (2) Der Haushaltsplan der Stiftung ist alljährlich rechtzeitig vor Beginn des Haushaltsjahres von dem Generaldirektor im Entwurf aufzustellen und vom Stiftungsrat festzustellen. Er bedarf der Genehmigung der Aufsichtsbehörde; Artikel 4 Abs. 1 Satz 2 gilt entsprechend.

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