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Staatsvertrag über die Errichtung einer "Stiftung Preußische Schlösser und Gärten …

Art 4 Rechtsaufsicht

Stand: 02.08.2026

Brandenburg

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/VT-ID237638/4#abs-1 (1) Die Stiftung unterliegt der Rechtsaufsicht der für kulturelle Angelegenheiten zuständigen obersten Landesbehörde des Sitzlandes (Aufsichtsbehörde). Diese übt die Aufsicht im Einvernehmen mit der für kulturelle Angelegenheiten zuständigen obersten Landesbehörde Berlins aus. Für Umfang und Mittel der Aufsicht sind die im Sitzland für landesunmittelbare Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts geltenden Vorschriften maßgebend.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/VT-ID237638/4#abs-2 (2) Die Übernahme weiterer Aufgaben im Rahmen des Artikels 2 Abs. 3 bedarf der Genehmigung der Aufsichtsbehörde, die im Einvernehmen mit der für kulturelle Angelegenheiten zuständigen obersten Landesbehörde Berlins entscheidet.

Art 3 Art 5