(1) Für das Haushalts-, Kassen- und Rechnungswesen sowie für die Rechnungslegung der Stiftung und die Rechnungsprüfung bei der Stiftung finden die für die Verwaltung des Sitzlandes geltenden Bestimmungen entsprechende Anwendung; zuständiger Rechnungshof ist der des Sitzlandes. Er unterrichtet den Bundesrechnungshof und den Rechnungshof von Berlin, deren Rechte nach § 91 der jeweiligen Haushaltsordnungen unberührt bleiben. Der Rechnungshof des Sitzlandes soll insbesondere bei den in Berlin gelegenen Schlössern und Gärten mit dem Rechnungshof von Berlin zusammenarbeiten.
(2) Der Haushaltsplan der Stiftung ist alljährlich rechtzeitig vor Beginn des Haushaltsjahres von dem Generaldirektor im Entwurf aufzustellen und vom Stiftungsrat festzustellen. Er bedarf der Genehmigung der Aufsichtsbehörde; Artikel 4 Abs. 1 Satz 2 gilt entsprechend.