Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Staatsvertrag der Länder Berlin und Brandenburg über die Errichtung des Landesamtes für Mess- und Eichwesen Berlin-Brandenburg (Mess- und Eichwesen-Staatsvertrag)
Staatsvertrag der Länder Berlin und Brandenburg über die Errichtung des Landesamtes für …Art 5 Leitung
Stand: 02.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/VT-ID237626/5#abs-1 (1) Die Direktorin oder der Direktor des gemeinsamen Landesamtes wird von der für Wirtschaft zuständigen Senatsverwaltung des Landes Berlin bestellt. Das Land Berlin hat eine Stelle oder Planstelle aus seinem Anteil dafür zur Verfügung zu stellen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/VT-ID237626/5#abs-2 (2) Die ständige stellvertretende Direktorin oder der ständige stellvertretende Direktor wird von dem für Wirtschaft zuständigen Ministerium des Landes Brandenburg bestellt. Das Land Brandenburg hat eine Stelle oder Planstelle aus seinem Anteil dafür zur Verfügung zu stellen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/VT-ID237626/5#abs-3 (3) Die Bestellung nach Absatz 1 und 2 erfolgt im gegenseitigen Einvernehmen. Das jeweils andere vertragschließende Land ist am Auswahlverfahren zu beteiligen.