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# Art 5 VT-ID237626 (Brandenburg) — Leitung

Staatsvertrag der Länder Berlin und Brandenburg über die Errichtung des Landesamtes für Mess- und Eichwesen Berlin-Brandenburg (Mess- und Eichwesen-Staatsvertrag)  
Landesrecht Brandenburg  
Stand: 02.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Die Direktorin oder der Direktor des gemeinsamen Landesamtes wird von der für Wirtschaft zuständigen Senatsverwaltung des Landes Berlin bestellt. Das Land Berlin hat eine Stelle oder Planstelle aus seinem Anteil dafür zur Verfügung zu stellen.

(2) Die ständige stellvertretende Direktorin oder der ständige stellvertretende Direktor wird von dem für Wirtschaft zuständigen Ministerium des Landes Brandenburg bestellt. Das Land Brandenburg hat eine Stelle oder Planstelle aus seinem Anteil dafür zur Verfügung zu stellen.

(3) Die Bestellung nach Absatz 1 und 2 erfolgt im gegenseitigen Einvernehmen. Das jeweils andere vertragschließende Land ist am Auswahlverfahren zu beteiligen.

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Zitiervorschlag: Art 5 VT-ID237626 (Brandenburg)

Quelle: bravors, abgerufen 02.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Brandenburg (landesrecht.brandenburg.de: https://www.landesrecht.brandenburg.de)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/VT-ID237626/5

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