Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Staatsvertrag der Länder Berlin und Brandenburg über die Errichtung des Landesamtes für Mess- und Eichwesen Berlin-Brandenburg (Mess- und Eichwesen-Staatsvertrag)

Staatsvertrag der Länder Berlin und Brandenburg über die Errichtung des Landesamtes für …

Art 6 Personal

Stand: 02.08.2026

Brandenburg

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/VT-ID237626/6#abs-1 (1) Das gemeinsame Landesamt wird von den vertragschließenden Ländern im erforderlichen Umfang mit Personal ausgestattet.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/VT-ID237626/6#abs-2 (2) Die Beschäftigten des gemeinsamen Landesamtes bleiben Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer oder Beamtinnen und Beamte ihres bisherigen Arbeitgebers oder Dienstherrn. Sie unterstehen dem Dienst-, Arbeits-, Personalvertretungs- und Gleichstellungsrecht des jeweils entsendenden vertragschließenden Landes. Dienst- und arbeitsrechtliche Maßnahmen werden von dem jeweiligen Dienstherrn oder Arbeitgeber im Benehmen mit dem anderen Dienstherrn oder Arbeitgeber getroffen.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/VT-ID237626/6#abs-3 (3) Das jeweilige vertragschließende Land entscheidet über die Besetzung seiner frei werdenden Planstellen, Stellen und Beschäftigungspositionen. Die Planstellen des höheren Dienstes und die vergleichbaren Angestelltenstellen werden im Einvernehmen mit dem jeweils anderen vertragschließenden Land besetzt.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/VT-ID237626/6#abs-4 (4) Jedes vertragschließende Land trägt die Ausgaben für das von ihm gestellte Personal. Die Grundlage bildet der jeweils gültige Stellenplan. Zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieses Staatsvertrages stellt das Land Berlin die im Einzelplan 13, Kapitel 1321, ausgewiesenen Planstellen und Stellen und das Land Brandenburg die im Einzelplan 08, Kapitel 08 120, ausgewiesenen Planstellen und Stellen zur Verfügung. Eine konkrete Zuordnung der Planstellen und Stellen zur Aufbauorganisation erfolgt mit der Festsetzung des von der Direktorin oder dem Direktor des gemeinsamen Landesamtes im Benehmen mit der ständigen stellvertretenden Direktorin oder dem ständigen stellvertretenden Direktor unverzüglich zu erstellenden Geschäftsverteilungsplanes.

Art 5 Art 7