Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Staatsvertrag der Länder Berlin und Brandenburg über die Errichtung des Landesamtes für Mess- und Eichwesen Berlin-Brandenburg (Mess- und Eichwesen-Staatsvertrag)
Staatsvertrag der Länder Berlin und Brandenburg über die Errichtung des Landesamtes für …Art 4 Fach- und Dienstaufsicht, Weisungsrecht
Stand: 02.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/VT-ID237626/4#abs-1 (1) Die Fach- und Dienstaufsicht gegenüber dem gemeinsamen Landesamt wird von der für Wirtschaft zuständigen Senatsverwaltung des Landes Berlin und dem für Wirtschaft zuständigen Ministerium des Landes Brandenburg einvernehmlich ausgeübt. Näheres kann in einer Verwaltungsvereinbarung nach Artikel 8 geregelt werden.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/VT-ID237626/4#abs-2 (2) Soweit die Mitarbeiterinnen und die Mitarbeiter des gemeinsamen Landesamtes nach dem Geschäftsverteilungsplan zur Erteilung von fachlichen Weisungen befugt sind, gilt dies auch gegenüber den Mitarbeiterinnen und den Mitarbeitern des jeweiligen anderen Arbeitgebers oder Dienstherrn.