(1) Die Direktorin oder der Direktor des gemeinsamen Landesamtes wird von der für Wirtschaft zuständigen Senatsverwaltung des Landes Berlin bestellt. Das Land Berlin hat eine Stelle oder Planstelle aus seinem Anteil dafür zur Verfügung zu stellen.
(2) Die ständige stellvertretende Direktorin oder der ständige stellvertretende Direktor wird von dem für Wirtschaft zuständigen Ministerium des Landes Brandenburg bestellt. Das Land Brandenburg hat eine Stelle oder Planstelle aus seinem Anteil dafür zur Verfügung zu stellen.
(3) Die Bestellung nach Absatz 1 und 2 erfolgt im gegenseitigen Einvernehmen. Das jeweils andere vertragschließende Land ist am Auswahlverfahren zu beteiligen.