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Staatsvertrag über die Errichtung eines Gemeinsamen Juristischen Prüfungsamtes der Länder …

Art 8

Stand: 02.08.2026

Brandenburg

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/VT-ID237588/8#abs-1 (1) Die für Justiz zuständigen Mitglieder der beiden Landesregierungen können das Nähere zur Durchführung dieses Vertrages durch Verwaltungsvereinbarung regeln.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/VT-ID237588/8#abs-2 (2) Die für Justiz zuständigen Mitglieder der beiden Landesregierungen sind zur gegenseitigen Unterstützung bei der Durchführung dieses Vertrages verpflichtet.

Art 7 Art 9