Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Staatsvertrag über die Errichtung eines Gemeinsamen Juristischen Prüfungsamtes der Länder Berlin und Brandenburg
Staatsvertrag über die Errichtung eines Gemeinsamen Juristischen Prüfungsamtes der Länder …Art 8
Stand: 02.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/VT-ID237588/8#abs-1 (1) Die für Justiz zuständigen Mitglieder der beiden Landesregierungen können das Nähere zur Durchführung dieses Vertrages durch Verwaltungsvereinbarung regeln.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/VT-ID237588/8#abs-2 (2) Die für Justiz zuständigen Mitglieder der beiden Landesregierungen sind zur gegenseitigen Unterstützung bei der Durchführung dieses Vertrages verpflichtet.