(1) Die für Justiz zuständigen Mitglieder der beiden Landesregierungen können das Nähere zur Durchführung dieses Vertrages durch Verwaltungsvereinbarung regeln.
(2) Die für Justiz zuständigen Mitglieder der beiden Landesregierungen sind zur gegenseitigen Unterstützung bei der Durchführung dieses Vertrages verpflichtet.