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Art 8 VT-ID237588 (Brandenburg)

Staatsvertrag über die Errichtung eines Gemeinsamen Juristischen Prüfungsamtes der Länder Berlin und Brandenburg

Landesrecht Brandenburg

Stand: 02.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Die für Justiz zuständigen Mitglieder der beiden Landesregierungen können das Nähere zur Durchführung dieses Vertrages durch Verwaltungsvereinbarung regeln.

(2) Die für Justiz zuständigen Mitglieder der beiden Landesregierungen sind zur gegenseitigen Unterstützung bei der Durchführung dieses Vertrages verpflichtet.