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Staatsvertrag über die Errichtung eines Gemeinsamen Juristischen Prüfungsamtes der Länder …

Art 7

Stand: 02.08.2026

Brandenburg

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/VT-ID237588/7#abs-1 (1) Dieser Staatsvertrag gilt unbefristet. Er kann von jedem Land mit einer Frist von einem Jahr zum 31. Dezember gekündigt werden.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/VT-ID237588/7#abs-2 (2) Bei Beendigung des Vertrages übernehmen die beiden Länder nach einem von den für Justiz zuständigen Mitgliedern der beiden Landesregierungen aufzustellenden Plan die bei dem Gemeinsamen Juristischen Prüfungsamt vorhandenen Beamtinnen und Beamten, Richterinnen und Richter, Staatsanwältinnen und Staatsanwälte sowie die Angestellten. Durch einen entsprechenden Plan wird auch die gemeinsam finanzierte Sachausstattung auseinandergesetzt. Die von den Ländern Berlin und Brandenburg allein finanzierte Sachausstattung fällt an das Land zurück, das sie finanziert hat.

Art 6 Art 8