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Staatsvertrag über die Errichtung eines Gemeinsamen Juristischen Prüfungsamtes der Länder …Art 2
Stand: 02.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/VT-ID237588/2#abs-1 (1) Das Gemeinsame Juristische Prüfungsamt ist zuständig für die Abnahme der staatlichen Prüfungen von Studierenden der Rechtswissenschaft und von Rechtsreferendarinnen und Rechtsreferendaren.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/VT-ID237588/2#abs-2 (2) Das Gemeinsame Juristische Prüfungsamt ist im Geschäftsbereich der für Justiz zuständigen Mitglieder der beiden Landesregierungen ferner zuständig für
Grundsatzangelegenheiten
der Ausbildung von Juristinnen und Juristen,
der Aus- und Fortbildung des nicht richterlichen Dienstes (ohne Justizvollzug) einschließlich der Justizfachangestellten,
der Fortbildung des höheren Dienstes,
die Durchführung von Fortbildungsveranstaltungen für den höheren Dienst (ohne Justizvollzug).
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/VT-ID237588/2#abs-3 (3) Weitere, in diesem Staatsvertrag nicht genannte Aufgaben können dem Gemeinsamen Juristischen Prüfungsamt einvernehmlich übertragen werden.