(1) Das Gemeinsame Juristische Prüfungsamt ist zuständig für die Abnahme der staatlichen Prüfungen von Studierenden der Rechtswissenschaft und von Rechtsreferendarinnen und Rechtsreferendaren.
(2) Das Gemeinsame Juristische Prüfungsamt ist im Geschäftsbereich der für Justiz zuständigen Mitglieder der beiden Landesregierungen ferner zuständig für
Grundsatzangelegenheiten
der Ausbildung von Juristinnen und Juristen,
der Aus- und Fortbildung des nicht richterlichen Dienstes (ohne Justizvollzug) einschließlich der Justizfachangestellten,
der Fortbildung des höheren Dienstes,
die Durchführung von Fortbildungsveranstaltungen für den höheren Dienst (ohne Justizvollzug).
(3) Weitere, in diesem Staatsvertrag nicht genannte Aufgaben können dem Gemeinsamen Juristischen Prüfungsamt einvernehmlich übertragen werden.