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# Art 2 VT-ID237588 (Brandenburg)

Staatsvertrag über die Errichtung eines Gemeinsamen Juristischen Prüfungsamtes der Länder Berlin und Brandenburg  
Landesrecht Brandenburg  
Stand: 02.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Das Gemeinsame Juristische Prüfungsamt ist zuständig für die Abnahme der staatlichen Prüfungen von Studierenden der Rechtswissenschaft und von Rechtsreferendarinnen und Rechtsreferendaren.

(2) Das Gemeinsame Juristische Prüfungsamt ist im Geschäftsbereich der für Justiz zuständigen Mitglieder der beiden Landesregierungen ferner zuständig für

Grundsatzangelegenheiten

der Ausbildung von Juristinnen und Juristen,

der Aus- und Fortbildung des nicht richterlichen Dienstes (ohne Justizvollzug) einschließlich der Justizfachangestellten,

der Fortbildung des höheren Dienstes,

die Durchführung von Fortbildungsveranstaltungen für den höheren Dienst (ohne Justizvollzug).

(3) Weitere, in diesem Staatsvertrag nicht genannte Aufgaben können dem Gemeinsamen Juristischen Prüfungsamt einvernehmlich übertragen werden.

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Zitiervorschlag: Art 2 VT-ID237588 (Brandenburg)

Quelle: bravors, abgerufen 02.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Brandenburg (landesrecht.brandenburg.de: https://www.landesrecht.brandenburg.de)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/VT-ID237588/2

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