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Staatsvertrag über die Errichtung eines Gemeinsamen Juristischen Prüfungsamtes der Länder …

Art 1

Stand: 02.08.2026

Brandenburg

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/VT-ID237588/1#abs-1 (1) Die Länder Berlin und Brandenburg nehmen Aufgaben der Ausbildung, Prüfung und Fortbildung in der Rechtspflege gemeinsam wahr. Sie errichten hierfür eine gemeinsame Stelle bei dem für Justiz zuständigen Mitglied des Senats von Berlin, das die Dienstaufsicht führt.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/VT-ID237588/1#abs-2 (2) Das fachliche Weisungsrecht hat das für Justiz zuständige Mitglied der Regierung des Landes, dessen Befugnisse oder Aufgaben die Stelle im Einzelfall wahrnimmt.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/VT-ID237588/1#abs-3 (3) Die Stelle führt die Bezeichnung „Gemeinsames Juristisches Prüfungsamt der Länder Berlin und Brandenburg“ und ein Dienstsiegel mit den Wappen beider Länder.

Art 2