Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Staatsvertrag über die Einrichtung eines nationalen Mechanismus aller Länder nach Artikel 3 des Fakultativprotokolls vom 18. Dezember 2002 zu dem Übereinkommen der Vereinten Nationen gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe
VT-FOLTERSTV_2010Art 9 Finanzierung
Stand: 02.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/VT-FOLTERSTV_2010/9#abs-1 (1) Die Aufteilung der Kosten für die Kommission erfolgt nach dem Königsteiner Schlüssel.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/VT-FOLTERSTV_2010/9#abs-2 (2) Die Finanzierung erfolgt in Form von Zuschüssen an die Kriminologische Zentralstelle e.V. [1] Die Anteilsbeträge werden im Laufe eines jeden Rechnungsjahres in zwei Teilbeträgen zum 31. Mai und 30. November nach den Ansätzen des Haushaltsplans fällig. Die Personal- und Sachaufwendungen werden vom Hessischen Ministerium der Justiz, für Integration und Europa verauslagt.