Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Staatsvertrag über die Einrichtung eines nationalen Mechanismus aller Länder nach Artikel 3 des Fakultativprotokolls vom 18. Dezember 2002 zu dem Übereinkommen der Vereinten Nationen gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe

VT-FOLTERSTV_2010

Art 10 Geltungsdauer, Kündigung

Stand: 02.08.2026

Brandenburg

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/VT-FOLTERSTV_2010/10#abs-1 (1) Der Vertrag wird auf unbestimmte Zeit geschlossen; er kann von jedem Land durch schriftliche Erklärung gegenüber den übrigen Ländern mit einer Kündigungsfrist von einem Jahr zum Schluss eines Kalenderjahres gekündigt werden.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/VT-FOLTERSTV_2010/10#abs-2 (2) Durch das Ausscheiden eines Landes wird die Wirksamkeit des Vertrages zwischen den übrigen Ländern nicht berührt.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/VT-FOLTERSTV_2010/10#abs-3 (3) Kündigt ein Land wirksam zum Schluss eines Kalenderjahres, so berechnet sich die Kostenverteilung zwischen den verbleibenden Ländern nach dem entsprechend angepassten Königsteiner Schlüssel.

Art 9 Art 11