Gesetze / Vermögensteuergesetz
VStG§ 12 Steuerermäßigung bei Auslandsvermögen
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/VStG%201974/12#abs-1 (1) Anstelle einer Anrechnung ausländischer Steuern nach § 11 Abs. 1 bis 4 ist auf Antrag des Steuerpflichtigen die auf ausländisches Betriebsvermögen entfallende Vermögensteuer (§ 11 Abs. 1 Satz 2 und 3) auf die Hälfte zu ermäßigen. Satz 1 gilt für
Der Ermäßigungsantrag muß das gesamte Vermögen im Sinne des Satzes 2 Nr. 1 und 2 umfassen; er kann auf das in einem ausländischen Staat oder mehreren ausländischen Staaten belegene Vermögen begrenzt werden.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/VStG%201974/12#abs-2 (2) Wenn das in einem ausländischen Staat belegene Betriebsvermögen dem Betrieb von Handelsschiffen im internationalen Verkehr dient, setzt die Steuerermäßigung nach Absatz 1 voraus, daß das Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen sie für verkehrspolitisch unbedenklich erklärt hat. Der Ermäßigungsantrag muß das gesamte in ausländischen Staaten belegene Betriebsvermögen umfassen. Schiffe, die in ein inländisches Schiffsregister eingetragen sind, gehören nicht zu dem in einem ausländischen Staat belegenen Betriebsvermögen. Die Vorschriften dieses Absatzes sind auch anzuwenden, wenn mit dem Staat, in dem das Betriebsvermögen belegen ist, ein Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung besteht.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/VStG%201974/12#abs-3 (3) Die obersten Finanzbehörden der Länder oder die von ihnen beauftragten Finanzbehörden können im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen die auf Auslandsvermögen entfallende deutsche Vermögensteuer ganz oder zum Teil erlassen oder in einem Pauschbetrag festsetzen, wenn es aus volkswirtschaftlichen Gründen zweckmäßig oder die Anwendung von § 11 Abs. 1 besonders schwierig ist.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/VStG%201974/12#abs-4 (4)
Wird zitiert von 2 Entscheidungen zu § 12 VStG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
- BFH, 07.11.1990 – II R 17/86Zitiert von 4
- BFH, 07.11.1990 – II R 56/85Zitiert von 2
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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21.12.1993 Ausfertigung
§ 12 geändert und eingefügt durch Artikel 17 des Gesetzes vom 21. Dezember 1993 (BGBl. I 2310)
BGBl. 1993 I S. 2310
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25.02.1992 Ausfertigung
§ 12 eingefügt und geändert durch Artikel 15 des Gesetzes vom 25. Februar 1992 (BGBl. I 297)
BGBl. 1992 I S. 297
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