Gesetze / Vermögensteuergesetz
VStG§ 10 Steuersatz
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 15
Nach Gewicht
- BVerfG, 22.06.1995 – 2 BvL 37/91Vermögensteuerliche Belastung von einheitswertgebundenen GrundbesitzZitiert von 193
- BFH, 24.05.2000 – II R 25/99Zitiert von 19
- FG Saarland, 03.12.2003 – 1 K 96/03
- BGH, 07.11.2001 – 5 StR 395/01Zitiert von 15
- FG Baden-Württemberg, 05.02.2007 – 6 K 408/02
- BVerfG, 18.01.2006 – 2 BvR 2194/99Zur Frage, ob durch Art. 14 Abs. 2 Satz 2 GG und den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit ein Verbot übermäßiger Besteuerung begründet wird und ob der so genannte Halbteilungsgrundsatz für die Einkommen- und Gewerbesteuer eine Belastungsobergrenze setztZitiert von 205
Zuletzt entschieden
- EGMR, 16.03.2006 – 77792/01Steuerrecht: Unanwendbarkeit von Art. 6 EMRK bei der Festsetzung von Hinterziehungszinsen gegenüber Erben KI-generierter Titel – nicht vom Gericht verfasst
- BFH, 13.01.2005 – II R 48/02Zitiert von 8
- FG Niedersachsen, 19.05.2003 – 1 K 201/00
15 Entscheidungen zu § 10 VStG →
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 10 VStG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Die Vermögensteuer beträgt jährlich
1.
für natürliche Personen 1 vom Hundert des steuerpflichtigen Vermögens. Sie beträgt 0,5 vom Hundert des steuerpflichtigen Vermögens, soweit in dem steuerpflichtigen Vermögen land- und forstwirtschaftliches Vermögen, Betriebsvermögen und Wirtschaftsgüter im Sinne des § 110 Abs. 1 Nr. 3 des Bewertungsgesetzes enthalten sind; der Wert dieses Vermögens ist auf volle tausend Deutsche Mark nach oben aufzurunden;
2.
für die in § 1 Abs. 1 Nr. 2 und § 2 Abs. 1 Nr. 2 bezeichneten Körperschaften, Personenvereinigungen und Vermögensmassen 0,6 vom Hundert des steuerpflichtigen Vermögens.