Gesetze / EU-Verbraucherschutzdurchführungsgesetz

EU-VSchDG

§ 26 Beschwerdeberechtigte, Form und Frist

Stand: 10.06.2019

Bund1 Entscheidung

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/VSchDG/26#abs-1 (1) Die Rechtsbeschwerde steht den am Beschwerdeverfahren Beteiligten zu.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/VSchDG/26#abs-2 (2) Die Rechtsbeschwerde kann nur darauf gestützt werden, dass die Entscheidung auf einer Verletzung des Rechts beruht; die §§ 546 und 547 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/VSchDG/26#abs-3 (3) Die Rechtsbeschwerde ist binnen einer Frist von einem Monat schriftlich bei dem Landgericht einzulegen. Die Frist beginnt mit der Zustellung der angefochtenen Entscheidung.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/VSchDG/26#abs-4 (4) Der Bundesgerichtshof ist an die in der angefochtenen Entscheidung getroffenen tatsächlichen Feststellungen gebunden, außer wenn in Bezug auf diese Feststellungen zulässige und begründete Rechtsbeschwerdegründe vorgebracht sind.

Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/VSchDG/26#abs-5 (5) Für die Rechtsbeschwerde gelten im Übrigen § 14 Abs. 1, § 15 Abs. 2, 3, 4 Nr. 1 und Abs. 5, die §§ 16 bis 18 sowie die §§ 20 bis 22 entsprechend.

§ 25 § 27