Gesetze / EU-Verbraucherschutzdurchführungsgesetz
EU-VSchDG§ 25 Nichtzulassungsbeschwerde
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/VSchDG/25#abs-1 (1) Die Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde kann selbständig durch Nichtzulassungsbeschwerde angefochten werden.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/VSchDG/25#abs-2 (2) Über die Nichtzulassungsbeschwerde entscheidet der Bundesgerichtshof durch Beschluss, der zu begründen ist. Der Beschluss kann ohne mündliche Verhandlung ergehen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/VSchDG/25#abs-3 (3) Die Nichtzulassungsbeschwerde ist binnen einer Frist von einem Monat schriftlich bei dem Landgericht einzulegen. Die Frist beginnt mit der Zustellung der anzufechtenden Entscheidung.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/VSchDG/25#abs-4 (4) Für die Nichtzulassungsbeschwerde gelten § 14 Abs. 1, § 15 Abs. 2, 3, 4 Nr. 1 und Abs. 5, die §§ 16, 17, 21 und 22 Nr. 2 dieses Gesetzes sowie die §§ 192 bis 197 des Gerichtsverfassungsgesetzes über die Beratung und Abstimmung entsprechend.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/VSchDG/25#abs-5 (5) Wird die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen, so wird die Entscheidung des Landgerichts mit der Zustellung des Beschlusses des Bundesgerichtshofes rechtskräftig. Wird die Rechtsbeschwerde zugelassen, so beginnt mit der Zustellung des Beschlusses des Bundesgerichtshofes der Lauf der Beschwerdefrist.
Wird zitiert von 1 Entscheidung zu § 25 EU-VSchDG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
- BGH, 13.12.2017 – I ZA 7/17Prozesskostenhilfeverfahren: Antrag auf Beiordnung eines postulationsfähigen Rechtsanwalts für eine Anhörungsrüge nach Ablehnung des Bewilligungsantrages; Gewährung für eine unanfechtbar nicht zugelassene RechtsbeschwerdeZitiert von 2
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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19.12.2018 Ausfertigung
§ 25 geändert durch Artikel 6 Abs. 1 des Gesetzes vom 19. Dezember 2018 (BGBl. I 2672)
BGBl. 2018 I S. 2672
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.