Gesetze / EU-Verbraucherschutzdurchführungsgesetz
EU-VSchDG§ 25 Nichtzulassungsbeschwerde
Stand: 10.06.2019
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- BGH, 13.12.2017 – I ZA 7/17Prozesskostenhilfeverfahren: Antrag auf Beiordnung eines postulationsfähigen Rechtsanwalts für eine Anhörungsrüge nach Ablehnung des Bewilligungsantrages; Gewährung für eine unanfechtbar nicht zugelassene RechtsbeschwerdeZitiert von 2
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/VSchDG/25#abs-1 (1) Die Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde kann selbständig durch Nichtzulassungsbeschwerde angefochten werden.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/VSchDG/25#abs-2 (2) Über die Nichtzulassungsbeschwerde entscheidet der Bundesgerichtshof durch Beschluss, der zu begründen ist. Der Beschluss kann ohne mündliche Verhandlung ergehen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/VSchDG/25#abs-3 (3) Die Nichtzulassungsbeschwerde ist binnen einer Frist von einem Monat schriftlich bei dem Landgericht einzulegen. Die Frist beginnt mit der Zustellung der anzufechtenden Entscheidung.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/VSchDG/25#abs-4 (4) Für die Nichtzulassungsbeschwerde gelten § 14 Abs. 1, § 15 Abs. 2, 3, 4 Nr. 1 und Abs. 5, die §§ 16, 17, 21 und 22 Nr. 2 dieses Gesetzes sowie die §§ 192 bis 197 des Gerichtsverfassungsgesetzes über die Beratung und Abstimmung entsprechend.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/VSchDG/25#abs-5 (5) Wird die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen, so wird die Entscheidung des Landgerichts mit der Zustellung des Beschlusses des Bundesgerichtshofes rechtskräftig. Wird die Rechtsbeschwerde zugelassen, so beginnt mit der Zustellung des Beschlusses des Bundesgerichtshofes der Lauf der Beschwerdefrist.