Gesetze / EU-Verbraucherschutzdurchführungsgesetz
EU-VSchDG§ 27 Kostentragung und -festsetzung
Stand: 10.06.2019
Im Beschwerdeverfahren und im Rechtsbeschwerdeverfahren kann das Gericht anordnen, dass die Kosten, die zur zweckentsprechenden Erledigung der Angelegenheit notwendig waren, von einem Beteiligten ganz oder teilweise zu erstatten sind, wenn dies der Billigkeit entspricht. Hat ein Beteiligter Kosten durch ein unbegründetes Rechtsmittel oder durch grobes Verschulden veranlasst, so sind ihm die Kosten aufzuerlegen. Im Übrigen gelten die Vorschriften der Zivilprozessordnung über das Kostenfestsetzungsverfahren und die Zwangsvollstreckung aus Kostenfestsetzungsbeschlüssen entsprechend.
Wird zitiert von 1 Entscheidung zu § 27 EU-VSchDG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
- BGH, 20.02.2025 – I ZB 26/24Untersagung einer Werbung für Fernbusreisen mit den Bezeichnungen "umweltfreundlich" ("milieuvriendelijk") und/oder "klimafreundlich" ("klimaatvriendelijk") durch das Umweltbundesamt; Ermittlung ausländischen Rechts - Fernbus in BelgienZitiert von 11
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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19.12.2018 Ausfertigung
§ 27 geändert durch Artikel 6 Abs. 1 des Gesetzes vom 19. Dezember 2018 (BGBl. I 2672)
BGBl. 2018 I S. 2672
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