Gesetze / Vergabeverordnung Verteidigung und Sicherheit
VSVgV§ 39 Bekanntmachung
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/VSVgV/39?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Der Auftragnehmer veröffentlicht seine Absicht, einen Unterauftrag zu vergeben, in Form einer Bekanntmachung. Die Bekanntmachung enthält zumindest die in Anhang V der Richtlinie 2009/81/EG aufgeführten Informationen sowie die Auswahlkriterien des § 40 Absatz 1. Für die Bekanntmachung ist die Einwilligung des Auftraggebers einzuholen. Die Bekanntmachung wird nach dem Muster gemäß Anhang XVI der Durchführungsverordnung (EU) 2015/1986 erstellt und wird gemäß § 18 Absatz 4 und 5 veröffentlicht.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/VSVgV/39?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Eine Bekanntmachung über Unteraufträge ist nicht erforderlich, wenn in entsprechender Anwendung des § 12 eine Bekanntmachung verzichtbar ist, weil ein Verhandlungsverfahren ohne Teilnahmewettbewerb zulässig wäre.
Änderungsverlauf
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17.08.2023 Ausfertigung
§ 39 geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 17. August 2023 (BGBl. I Nr. 222)
BGBl. 2023 I Nr. 222
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12.04.2016 Ausfertigung
§ 39 geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 12. April 2016 (BGBl. I 624)
BGBl. 2016 I S. 624
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