Gesetze / Verkehrssicherstellungsgesetz-Zuständigkeitsverordnung
VSGZustV§ 3 Zuständigkeiten für die Auferlegung sonstiger Pflichten
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/VSGZustV/3?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Zuständige Behörden sind für die Auferlegung von Verwahrungs- und sonstigen Pflichten nach § 13 des Verkehrssicherstellungsgesetzes und von Verpflichtungen zu Verkehrsräumungen, Standort- und Wegeänderungen sowie sonstigen Verpflichtungen nach § 14 des Verkehrssicherstellungsgesetzes, soweit diese betreffen:
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/VSGZustV/3?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Absatz 1 Nr. 3 und 4 gilt nicht für die Verlegung von See- und Binnenschiffen innerhalb der Häfen; insoweit findet Absatz 1 Nr. 9 Anwendung.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/VSGZustV/3?asof=2019-06-10#abs-3 (3) Die Zuständigkeit der in Absatz 1 Nr. 6 und 7 genannten Behörden erstreckt sich auch auf die Auferlegung von Verpflichtungen, soweit diese Umschlagsbetriebe betreffen, die zu den Flughäfen und Flugplätzen gehören.
Änderungsverlauf
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02.06.2016 Ausfertigung
§ 3 geändert durch Artikel 20 des Gesetzes vom 2. Juni 2016 (BGBl. I 1257)
BGBl. 2016 I S. 1257
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31.08.2015 Ausfertigung
§ 3 geändert durch Artikel 506 des Gesetzes vom 31. August 2015 (BGBl. I 1474)
BGBl. 2015 I S. 1474
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31.10.2006 Ausfertigung
§ 3 geändert durch Artikel 493 des Gesetzes vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I 2407)
BGBl. 2006 I S. 2407
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01.09.1999 Ausfertigung
§ 3 aufgehoben durch Artikel 3 des Gesetzes vom 1. September 1999 (BGBl. I 1909)
BGBl. 1999 I S. 1909
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