Gesetze / Verkehrssicherstellungsgesetz-Zuständigkeitsverordnung
VSGZustV§ 3 Zuständigkeiten für die Auferlegung sonstiger Pflichten
Stand: 09.03.2023
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/VSGZustV/3#abs-1 (1) Zuständige Behörden sind für die Auferlegung von Verwahrungs- und sonstigen Pflichten nach § 13 des Verkehrssicherstellungsgesetzes und von Verpflichtungen zu Verkehrsräumungen, Standort- und Wegeänderungen sowie sonstigen Verpflichtungen nach § 14 des Verkehrssicherstellungsgesetzes, soweit diese betreffen:
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/VSGZustV/3#abs-2 (2) Absatz 1 Nr. 3 und 4 gilt nicht für die Verlegung von See- und Binnenschiffen innerhalb der Häfen; insoweit findet Absatz 1 Nr. 9 Anwendung.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/VSGZustV/3#abs-3 (3) Die Zuständigkeit der in Absatz 1 Nr. 6 und 7 genannten Behörden erstreckt sich auch auf die Auferlegung von Verpflichtungen, soweit diese Umschlagsbetriebe betreffen, die zu den Flughäfen und Flugplätzen gehören.