Gesetze / Verkehrssicherstellungsgesetz-Zuständigkeitsverordnung
VSGZustV§ 3 Zuständigkeiten für die Auferlegung sonstiger Pflichten
Stand: 24.10.2026 (zuletzt mit der amtlichen Fassung abgeglichen) · diese Fassung beobachtet seit 09.03.2023
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/VSGZustV/3#abs-1 (1) Zuständige Behörden sind für die Auferlegung von Verwahrungs- und sonstigen Pflichten nach § 13 des Verkehrssicherstellungsgesetzes und von Verpflichtungen zu Verkehrsräumungen, Standort- und Wegeänderungen sowie sonstigen Verpflichtungen nach § 14 des Verkehrssicherstellungsgesetzes, soweit diese betreffen:
die sich im Geltungsbereich des Verkehrssicherstellungsgesetzes befinden,
die Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt,
im übrigen
das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur;
die Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt;
die für Flüge nach Instrumentenflugregeln ausgerüstet sind,
das Luftfahrt-Bundesamt;
die ausschließlich nach Sichtflugregeln betrieben werden,
die für den Luftverkehr zuständige oberste Landesbehörde oder die von ihr bestimmte Behörde;
die für die Luftfahrt zuständigen obersten Landesbehörden;
die für die Luftfahrt zuständigen obersten Landesbehörden, in Baden-Württemberg, Bayern, Brandenburg, Hessen, Niedersachsen, Nordrhein-Westfalen, Rheinland-Pfalz und Sachsen-Anhalt die für die Luftfahrt zuständigen höheren Verkehrsbehörden;
die höheren Verkehrsbehörden der Länder, sofern nicht nach Landesrecht andere Verkehrsbehörden allgemein oder im Einzelfall hierzu bestimmt sind;
das Bundesamt für Logistik und Mobilität;
die unteren Verkehrsbehörden der Länder;
die Behörden der allgemeinen Verwaltung auf der Kreisstufe.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/VSGZustV/3#abs-2 (2) Absatz 1 Nr. 3 und 4 gilt nicht für die Verlegung von See- und Binnenschiffen innerhalb der Häfen; insoweit findet Absatz 1 Nr. 9 Anwendung.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/VSGZustV/3#abs-3 (3) Die Zuständigkeit der in Absatz 1 Nr. 6 und 7 genannten Behörden erstreckt sich auch auf die Auferlegung von Verpflichtungen, soweit diese Umschlagsbetriebe betreffen, die zu den Flughäfen und Flugplätzen gehören.
Änderungsverlauf
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02.03.2023 Ausfertigung
§ 3 geändert durch Artikel 39 des Gesetzes vom 2. März 2023 (BGBl. I Nr. 56)
BGBl. 2023 I Nr. 56
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02.06.2016 Ausfertigung
§ 3 geändert durch Artikel 20 des Gesetzes vom 2. Juni 2016 (BGBl. I 1257)
BGBl. 2016 I S. 1257
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31.08.2015 Ausfertigung
§ 3 geändert durch Artikel 506 des Gesetzes vom 31. August 2015 (BGBl. I 1474)
BGBl. 2015 I S. 1474
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31.10.2006 Ausfertigung
§ 3 geändert durch Artikel 493 des Gesetzes vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I 2407)
BGBl. 2006 I S. 2407
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01.09.1999 Ausfertigung
§ 3 Abs. 1 Nr. 2 aufgehoben durch Artikel 3 des Gesetzes vom 1. September 1999 (BGBl. I 1909)
BGBl. 1999 I S. 1909
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Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.