Gesetze / Verbraucherstreitbeilegungsgesetz
VSBG§ 3 Träger der Verbraucherschlichtungsstelle
Träger der Verbraucherschlichtungsstelle muss ein eingetragener Verein sein. Nimmt der Träger Unternehmerinteressen oder Verbraucherinteressen wahr, oder wird der Träger von einem Verband, der Unternehmerinteressen oder Verbraucherinteressen wahrnimmt, finanziert, so muss für den Betrieb der Verbraucherschlichtungsstelle ein vom Haushalt des Trägers getrennter, zweckgebundener und ausreichender Haushalt zur Verfügung stehen.
Änderungsverlauf
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30.11.2019 Ausfertigung
§ 3 neu gefasst durch Artikel 1 des Gesetzes vom 30. November 2019 (BGBl. I 1942)
BGBl. 2019 I S. 1942
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