Gesetze / Vereinsregisterverordnung
VRV§ 2 Aufbau des Vereinsregisters
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/VRV/2#abs-1 (1) Das Vereinsregister wird in Karteiform geführt. Es enthält für jeden dort einzutragenden Verein ein Registerblatt, das aus einem oder mehreren Blättern besteht. Die Registerblätter erhalten fortlaufende Nummern. Wenn ein Amtsgericht das Register für mehrere Amtsgerichtsbezirke führt, können auf Anordnung der Landesjustizverwaltung die fortlaufenden Nummern für einzelne Amtsgerichtsbezirke je gesondert geführt werden. In diesem Fall sind die fortlaufenden Nummern der jeweiligen Amtsgerichtsbezirke durch den Zusatz eines Ortskennzeichens unterscheidbar zu halten. Nähere Anordnungen hierüber trifft die Landesjustizverwaltung. Die Blätter eines Registerblatts sind durchzunumerieren; auf die Benutzung der Rückseite eines Registerblattes ist auf seiner Vorderseite hinzuweisen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/VRV/2#abs-2 (2) Das Registerblatt wird in Papierform geführt, soweit nicht durch Rechtsverordnung nach § 55a Abs. 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs die maschinelle Führung als automatisierte Datei angeordnet wird.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/VRV/2#abs-3 (3) (weggefallen)
Änderungsverlauf
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24.09.2009 Ausfertigung
§ 2 Abs. 3 aufgehoben durch Artikel 6 des Gesetzes vom 24. September 2009 (BGBl. I 3145)
BGBl. 2009 I S. 3145
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.