Gesetze / Vereinsregisterverordnung
VRV§ 16 Einsicht in das Vereinsregister
Stand: 10.06.2019
Das Register, die von dem Verein zum Register eingereichten Dokumente und das Namensverzeichnis sind in der Geschäftsstelle des Registergerichts während der Dienststunden zur Einsicht vorzulegen. Werden die vom Verein zum Register eingereichten Dokumente oder geschlossene Registerblätter elektronisch aufbewahrt, wird die Einsicht nach § 31 Satz 2 gewährt. Dasselbe gilt für die Einsicht in ein elektronisch geführtes Namensverzeichnis.
Änderungsverlauf
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24.09.2009 Ausfertigung
§ 16 neu gefasst durch Artikel 6 des Gesetzes vom 24. September 2009 (BGBl. I 3145)
BGBl. 2009 I S. 3145
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Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.