Gesetze / Vereinsregisterverordnung
VRV§ 14 Öffentliche Bekanntmachung der Ersteintragung
Die Veröffentlichung der Eintragung des Vereins ist unverzüglich zu veranlassen. In ihr sollen Name und Sitz des Vereins und die Registernummer angegeben werden. In den Veröffentlichungen ist das Gericht und der Tag der Eintragung zu bezeichnen, einer Unterschrift bedarf es nicht. § 13 Abs. 2 gilt entsprechend. Erfolgen mehrere Veröffentlichungen desselben Gerichts gleichzeitig, so sind sie möglichst zusammenzufassen.
Änderungsverlauf
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17.12.2008 Ausfertigung
§ 14 aufgehoben durch Artikel 40 Abs. 3 des Gesetzes vom 17. Dezember 2008 (BGBl. I 2586)
BGBl. 2008 I S. 2586
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