Gesetze / Vereinsregisterverordnung

VRV

§ 13 Bekanntgabe gegenüber den Beteiligten

Stand: 10.06.2019

Bund

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/VRV/13#abs-1 (1) Für die Bekanntgabe der Eintragung an die Beteiligten sollen Vordrucke verwendet werden. Die Benachrichtigungen zur Bekanntgabe der Eintragung sind zu unterschreiben. In geeigneten Fällen ist darauf hinzuweisen, dass auf die Bekanntgabe der Eintragung verzichtet werden kann.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/VRV/13#abs-2 (2) Werden die Benachrichtigungen nach Absatz 1 maschinell erstellt, brauchen sie nicht unterschrieben werden. Anstelle der Unterschrift ist der Vermerk "Dieses Schreiben ist maschinell erstellt und auch ohne Unterschrift wirksam" anzubringen.

§ 12 § 14