Gesetze / Vereinsregisterverordnung
VRV§ 13 Bekanntgabe gegenüber den Beteiligten
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/VRV/13#abs-1 (1) Für die Bekanntgabe der Eintragung an die Beteiligten sollen Vordrucke verwendet werden. Die Benachrichtigungen zur Bekanntgabe der Eintragung sind zu unterschreiben. In geeigneten Fällen ist darauf hinzuweisen, dass auf die Bekanntgabe der Eintragung verzichtet werden kann.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/VRV/13#abs-2 (2) Werden die Benachrichtigungen nach Absatz 1 maschinell erstellt, brauchen sie nicht unterschrieben werden. Anstelle der Unterschrift ist der Vermerk "Dieses Schreiben ist maschinell erstellt und auch ohne Unterschrift wirksam" anzubringen.
Änderungsverlauf
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17.12.2008 Ausfertigung
§ 13 neu gefasst durch Artikel 40 Abs. 3 des Gesetzes vom 17. Dezember 2008 (BGBl. I 2586)
BGBl. 2008 I S. 2586
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.