Gesetze / Vorruhestandsgesetz

VRG

§ 10 Mitwirkungspflichten des Arbeitnehmers, Erstattungspflicht des Arbeitnehmers

Stand: 10.06.2019

Bund

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/VRG/10#abs-1 (1) Der Arbeitnehmer hat Änderungen der ihn betreffenden Verhältnisse, die für den Zuschuß erheblich sind, dem Arbeitgeber unverzüglich mitzuteilen.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/VRG/10#abs-2 (2) Der Arbeitnehmer hat der Bundesanstalt die dem Arbeitgeber zu Unrecht geleisteten Zuschüsse zu ersetzen, wenn der Arbeitnehmer die unrechtmäßige Zahlung dadurch bewirkt hat, daß er vorsätzlich oder grobfahrlässig

1.
Angaben gemacht hat, die unrichtig oder unvollständig sind, oder
2.
der Mitteilungspflicht nach Absatz 1 nicht nachgekommen ist.
§ 9 § 11