Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Verkehrsordnungswidrigkeitenzuständigkeitsverordnung

VOWiZustV

§ 2 Zuständigkeit der Ordnungsbehörden

Brandenburg2 Fassungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/VOWiZustV/2?asof=2026-08-21#abs-1 (1) Die Kreisordnungsbehörden und für den Bereich des ruhenden Verkehrs die örtlichen Ordnungsbehörden sind zuständig für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach § 24 des Straßenverkehrsgesetzes, soweit sie die Verstöße festgestellt haben.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/VOWiZustV/2?asof=2026-08-21#abs-2 (2) Soweit die in § 47 Absatz 3 des Ordnungsbehördengesetzes genannten Behörden für die Überwachung der Einhaltung zulässiger Höchstgeschwindigkeiten und der Befolgung von Lichtzeichenanlagen im Straßenverkehr zuständig sind, sind sie auch für die Verfolgung und Ahndung der von ihnen festgestellten Ordnungswidrigkeiten zuständig.

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