Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Ordnungsbehördengesetz

OBG

§ 47 Besondere Regelungen über die Zuständigkeit

Stand: 01.08.2026

Brandenburg2 Fassungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/OBG/47#abs-1 (1) Paßbehörden für Deutsche sind die örtlichen Ordnungsbehörden.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/OBG/47#abs-2 (2) Die örtlichen Ordnungsbehörden sind unbeschadet der Zuständigkeit der Polizeibehörden zuständig für die Überwachung des ruhenden Straßenverkehrs.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/OBG/47#abs-3 (3) Die Kreisordnungsbehörden und die örtlichen Ordnungsbehörden der Großen kreisangehörigen Städte Eberswalde, Eisenhüttenstadt und Schwedt/Oder sind für ihr jeweiliges Gebiet unbeschadet der Zuständigkeit der Polizeibehörden an Gefahrenstellen zuständig für die Überwachung der Einhaltung zulässiger Höchstgeschwindigkeiten und der Befolgung von Lichtzeichenanlagen im Straßenverkehr. Dies gilt nicht auf Bundesautobahnen.

Permalink zu Abs. 3arecht.nulegal.eu/gesetze/OBG/47#abs-3a (3a) Das für Inneres zuständige Mitglied der Landesregierung wird ermächtigt, auf Antrag einer amtsfreien Gemeinde, einer Verbandsgemeinde oder eines Amtes im Benehmen mit dem Landkreis die Zuständigkeiten nach Absatz 3 Satz 1 durch Rechtsverordnung für deren Gebiet auf die örtliche Ordnungsbehörde einer amtsfreien Gemeinde, einer Verbandsgemeinde oder eines Amtes zu übertragen, wenn diese den Nachweis einer sachgerechten, wirtschaftlichen und wirksamen Aufgabenwahrnehmung erbringt.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/OBG/47#abs-4 (4) Das Landesamt für Bergbau, Geologie und Rohstoffe ist zuständig für Maßnahmen zur Abwehr von Gefahren aus früherer bergbaulicher Tätigkeit in Bereichen stillgelegter bergbaulicher Anlagen, die nicht mehr der Bergaufsicht unterliegen. Ausgenommen davon sind Gebäude an der Geländeoberfläche.

§ 46 § 48