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§ 3 VOQualiASt (Nordrhein-Westfalen) — Beurteilung

Verordnung Qualifizierungsaufstieg Steuer

Landesrecht Nordrhein-Westfalen

Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Am Ende der praktischen Einweisungszeit beurteilt die Vorsteherin oder der Vorsteher die Beamtinnen und Beamten auf Vorschlag der Ausbildungsleitung entsprechend dem Muster der Anlage 5 der Steuerbeamtenausbildungs- und -prüfungsordnung vom 26. Oktober 2022 (BGBl. I S. 1909). Die Beurteilung schließt mit einer Punktzahl und einer Note gemäß § 12 der Ausbildungs- und Prüfungsordnung für die Steuerbeamtinnen und Steuerbeamten ab; sie ist den Beamtinnen und Beamten bekanntzugeben und auf Wunsch mit ihnen zu erörtern.