Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Verordnung Qualifizierungsaufstieg StAV

VOQualiA StAV

§ 8 Zuständigkeiten

Stand: 26.08.2026

Nordrhein-Westfalen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/VOQualiA%20StAV/8#abs-1 (1) Einführungslehrgänge und Aufstiegslehrgang werden von der Ausbildungsleitung durchgeführt.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/VOQualiA%20StAV/8#abs-2 (2) Der „Prüfungsausschuss für die Ämtergruppe des ersten Einstiegsamtes der Laufbahngruppe 2 in der Staatlichen Arbeitsschutzverwaltung des Landes Nordrhein-Westfalen“ ist zuständiger Prüfungsausschuss.

§ 7 § 9