Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Verordnung Qualifizierungsaufstieg StAV
VOQualiA StAV§ 8 Zuständigkeiten
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/VOQualiA%20StAV/8#abs-1 (1) Einführungslehrgänge und Aufstiegslehrgang werden von der Ausbildungsleitung durchgeführt.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/VOQualiA%20StAV/8#abs-2 (2) Der „Prüfungsausschuss für die Ämtergruppe des ersten Einstiegsamtes der Laufbahngruppe 2 in der Staatlichen Arbeitsschutzverwaltung des Landes Nordrhein-Westfalen“ ist zuständiger Prüfungsausschuss.