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VOQualiA StAV

§ 9 Erkrankung, Abwesenheit, Nichtbestehen der Aufstiegsprüfung

Stand: 26.08.2026

Nordrhein-Westfalen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/VOQualiA%20StAV/9#abs-1 (1) Sind Prüflinge durch Krankheit oder sonstige von ihnen nicht zu vertretenden Umstände gehindert, zur Aufstiegsprüfung zu erscheinen oder die Aufstiegsprüfung vollständig abzulegen, haben sie die Hinderungsgründe in geeigneter Form glaubhaft zu machen. Im Fall der Erkrankung ist ein ärztliches Attest vorzulegen. Die Erkrankung ist dem Vorsitz des zuständigen Prüfungsausschusses unverzüglich mitzuteilen. Die Aufstiegsprüfung kann auf Antrag zu einem durch den Vorsitz des zuständigen Prüfungsausschusses festzulegenden Termin nachgeholt werden.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/VOQualiA%20StAV/9#abs-2 (2) Fehlt die Beamtin oder der Beamte bei der praktischen Einweisung mehr als zwei Monate oder in den Einführungslehrgängen und dem Aufstiegslehrgang mehr als fünfzehn Tage, entscheidet das Ministerium, ob die Beamtin oder der Beamte die Qualifizierung fortsetzen oder erneut an einer späteren Qualifizierung teilnehmen soll.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/VOQualiA%20StAV/9#abs-3 (3) Urlaub zu Erholungszwecken darf nicht während der Einführungslehrgänge gewährt werden.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/VOQualiA%20StAV/9#abs-4 (4) Ist die Aufstiegsprüfung nicht bestanden, kann diese einmal, und zwar innerhalb von drei Monaten nach Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses, wiederholt werden. Bis zur Wiederholungsprüfung setzt die Beamtin oder der Beamte die praktische Einweisung fort.

§ 8 § 10