nu:legal · recht.nulegal.eu

§ 8 VOQualiA StAV (Nordrhein-Westfalen) — Zuständigkeiten

Verordnung Qualifizierungsaufstieg StAV

Landesrecht Nordrhein-Westfalen

Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Einführungslehrgänge und Aufstiegslehrgang werden von der Ausbildungsleitung durchgeführt.

(2) Der „Prüfungsausschuss für die Ämtergruppe des ersten Einstiegsamtes der Laufbahngruppe 2 in der Staatlichen Arbeitsschutzverwaltung des Landes Nordrhein-Westfalen“ ist zuständiger Prüfungsausschuss.