(1) Einführungslehrgänge und Aufstiegslehrgang werden von der Ausbildungsleitung durchgeführt.
(2) Der „Prüfungsausschuss für die Ämtergruppe des ersten Einstiegsamtes der Laufbahngruppe 2 in der Staatlichen Arbeitsschutzverwaltung des Landes Nordrhein-Westfalen“ ist zuständiger Prüfungsausschuss.