Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Verordnung Qualifizierungsaufstieg StAV
VOQualiA StAV§ 1 Ziel des Qualifizierungsaufstiegs
Stand: 26.08.2026
Ziel des Qualifizierungsaufstiegs ist es, geeignete Beamtinnen und Beamte der Ämtergruppe des zweiten Einstiegsamtes der Laufbahngruppe 1 des technischen Dienstes der Staatlichen Arbeitsschutzverwaltung umfassend zu qualifizieren und in die Aufgaben der Laufbahn der Ämtergruppe des ersten Einstiegsamtes der Laufbahngruppe 2 des technischen Dienstes der Staatlichen Arbeitsschutzverwaltung einzuführen.