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§ 1 VOQualiA StAV (Nordrhein-Westfalen) — Ziel des Qualifizierungsaufstiegs

Verordnung Qualifizierungsaufstieg StAV

Landesrecht Nordrhein-Westfalen

Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Ziel des Qualifizierungsaufstiegs ist es, geeignete Beamtinnen und Beamte der Ämtergruppe des zweiten Einstiegsamtes der Laufbahngruppe 1 des technischen Dienstes der Staatlichen Arbeitsschutzverwaltung umfassend zu qualifizieren und in die Aufgaben der Laufbahn der Ämtergruppe des ersten Einstiegsamtes der Laufbahngruppe 2 des technischen Dienstes der Staatlichen Arbeitsschutzverwaltung einzuführen.