Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Verordnung Qualifizierungsaufstieg StAV
VOQualiA StAV§ 2 Voraussetzungen und Zulassung
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/VOQualiA%20StAV/2#abs-1 (1) Das für den Arbeitsschutz zuständige Ministerium, im Folgenden Ministerium, entscheidet, ob und in welchem Umfang es die Möglichkeit eines Aufstiegs durch Qualifizierung eröffnet und hierdurch die Qualifizierung im Rahmen der Personalentwicklung und -förderung nach dem Landesbeamtengesetz vom 14. Juni 2016 (GV. NRW. S. 310, ber. S. 642), in der jeweils geltenden Fassung, sicherstellt.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/VOQualiA%20StAV/2#abs-2 (2) Die Zugangsvoraussetzungen regelt § 21 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 der Laufbahnverordnung vom 21. Juni 2016 (GV. NRW. S. 461) in der jeweils geltenden Fassung. Das weitere Auswahlverfahren nach § 21 Absatz 4 der Laufbahnverordnung regelt das Ministerium durch Verwaltungsvorschrift. Es regelt auch die Entscheidung über die Zulassung zur Qualifizierung.