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VOFF NRW

§ 17 Kommissarische Übertragung von Funktionen

Stand: 26.08.2026

Nordrhein-Westfalen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/VOFF%20NRW/17#abs-1 (1) Soweit für eine dringend zu besetzende Funktion kein geeignetes Mitglied der Freiwilligen Feuerwehr mit der entsprechenden Qualifikation zur Verfügung steht, kann eine kommissarische Übertragung der Funktion erfolgen.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/VOFF%20NRW/17#abs-2 (2) Die für die Übertragung der Funktion erforderliche Qualifikation ist unverzüglich nachzuholen.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/VOFF%20NRW/17#abs-3 (3) Die Zeit der kommissarischen Übertragung darf zwei Jahre nicht übersteigen.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/VOFF%20NRW/17#abs-4 (4) Die kommissarische Übertragung einer Funktion ist nicht auf die Dienstzeit nach § 11 Absatz 3 Satz 1 und § 12 Absatz 6 Satz 1 des Gesetzes über den Brandschutz, die Hilfeleistung und den Katastrophenschutz anzurechnen.

§ 16 § 18