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# § 17 VOFF NRW (Nordrhein-Westfalen) — Kommissarische Übertragung von Funktionen

Landesverordnung Freiwillige Feuerwehr  
Landesrecht Nordrhein-Westfalen  
Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Soweit für eine dringend zu besetzende Funktion kein geeignetes Mitglied der Freiwilligen Feuerwehr mit der entsprechenden Qualifikation zur Verfügung steht, kann eine kommissarische Übertragung der Funktion erfolgen.

(2) Die für die Übertragung der Funktion erforderliche Qualifikation ist unverzüglich nachzuholen.

(3) Die Zeit der kommissarischen Übertragung darf zwei Jahre nicht übersteigen.

(4) Die kommissarische Übertragung einer Funktion ist nicht auf die Dienstzeit nach § 11 Absatz 3 Satz 1 und § 12 Absatz 6 Satz 1 des Gesetzes über den Brandschutz, die Hilfeleistung und den Katastrophenschutz anzurechnen.

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Zitiervorschlag: § 17 VOFF NRW (Nordrhein-Westfalen)

Quelle: nrwrecht, abgerufen 26.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist die Papierfassung des Gesetz- und Verordnungsblattes für das Land Nordrhein-Westfalen (recht.nrw.de — Verkündungsblätter: https://recht.nrw.de/suche/vbl)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/VOFF%20NRW/17

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