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VOFF NRW

§ 18 Qualifikation für Führungs- und Aufsichtsfunktionen

Stand: 26.08.2026

Nordrhein-Westfalen

Zur Leiterin oder zum Leiter der Feuerwehr in Städten ohne Berufsfeuerwehr, zur Kreisbrandmeisterin oder zum Kreisbrandmeister sowie zu deren Stellvertretung kann nur ernannt werden, wer die Qualifikation zur Gemeinde- oder Stadtbrandinspektorin oder zum Gemeinde- oder Stadtbrandinspektor besitzt. Für Leiterinnen und Leiter der Freiwilligen Feuerwehr der Gemeinden mit Berufsfeuerwehr gilt § 11 Absatz 4 des Gesetzes über den Brandschutz, die Hilfeleistung und den Katastrophenschutz.

§ 17 § 19