Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Landesverordnung Freiwillige Feuerwehr
VOFF NRW§ 18 Qualifikation für Führungs- und Aufsichtsfunktionen
Stand: 26.08.2026
Zur Leiterin oder zum Leiter der Feuerwehr in Städten ohne Berufsfeuerwehr, zur Kreisbrandmeisterin oder zum Kreisbrandmeister sowie zu deren Stellvertretung kann nur ernannt werden, wer die Qualifikation zur Gemeinde- oder Stadtbrandinspektorin oder zum Gemeinde- oder Stadtbrandinspektor besitzt. Für Leiterinnen und Leiter der Freiwilligen Feuerwehr der Gemeinden mit Berufsfeuerwehr gilt § 11 Absatz 4 des Gesetzes über den Brandschutz, die Hilfeleistung und den Katastrophenschutz.