Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Landesverordnung Freiwillige Feuerwehr
VOFF NRW§ 16 Funktionen im Dienst der Freiwilligen Feuerwehr
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/VOFF%20NRW/16#abs-1 (1) Die Funktionen innerhalb der Freiwilligen Feuerwehr überträgt die Leiterin oder der Leiter der Feuerwehr nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung. Die Übertragung der Funktionen kann befristet erfolgen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/VOFF%20NRW/16#abs-2 (2) Aus sachlichen Gründen sowie auf Ersuchen der Funktionsträgerin oder des Funktionsträgers kann die Leiterin oder der Leiter der Feuerwehr das Mitglied aus der ihm übertragenen Funktion entlassen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/VOFF%20NRW/16#abs-3 (3) Die Jugendfeuerwehrwartin oder der Jugendfeuerwehrwart und die Gemeinde- oder Stadtjugendfeuerwehrwartin oder der Gemeinde- oder Stadtjugendfeuerwehrwart werden durch die Leiterin oder den Leiter der Feuerwehr als Beauftragte oder Beauftragter für die Jugendfeuerwehr bestellt. § 11 Absatz 4 gilt entsprechend.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/VOFF%20NRW/16#abs-4 (4) Absatz 3 gilt sinngemäß auch für die Kinderfeuerwehrwartin oder den Kinderfeuerwehrwart sowie die Gemeinde- oder Stadtkinderfeuerwehrwartin beziehungsweise den Gemeinde- oder Stadtkinderfeuerwehrwart.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/VOFF%20NRW/16#abs-5 (5) Auf Kreisebene werden Funktionen von der Kreisbrandmeisterin oder dem Kreisbrandmeister festgelegt. Im Übrigen gelten die Absätze 1 bis 4 entsprechend.