Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Verordnung über das Naturschutzgebiet „Verlorenwasserbach Oberlauf“

VO-NSG_VERLORENWASSERBACH_OBERLAUF

§ 6 Zulässige Handlungen

Stand: 21.08.2026

Brandenburg

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/VO-NSG_VERLORENWASSERBACH_OBERLAUF/6#abs-1 (1) Ausgenommen von den Verboten der §§ 4 und 5 bleiben folgende Handlungen:

die den in § 1b Abs. 4 des Brandenburgischen Naturschutzgesetzes genannten Anforderungen und Grundsätzen der guten fachlichen Praxis entsprechende landwirtschaftliche Bodennutzung auf den bisher rechtmäßig dafür genutzten Flächen in den Zonen 2 und 3 mit der Maßgabe, dass

in der Schutzzone 2

aa) die Flächen nicht beweidet werden und eine Mahd erst ab dem 16. Juni eines jeden Jahres erfolgt,

bb) die jährliche Zufuhr an Pflanzennährstoffen über Düngemittel je Hektar die Menge nicht überschreitet, die dem Nährstoffäquivalent des Dunganfalls von 1,4 Großvieheinheiten (GVE) entspricht, ohne chemisch-synthetische Stickstoffdüngemittel, Sekundärrohstoffdünger und Gülle einzusetzen und an Quellen ein Abstand von 20 Metern einzuhalten ist;

Im Übrigen gilt § 4 Abs. 2 Nr. 22 und 23. Bei Narbenschäden ist mit Zustimmung der unteren Naturschutzbehörde eine umbruchlose Nachsaat zulässig;

in der Schutzzone 3

aa) Gehölze und Bruchwaldbestände sowie entlang der Gewässerufer ein Streifen von jeweils mindestens fünf Metern Breite bei Weidenutzung auszuzäunen sind,

bb) Quellen und Quelltümpel in einem Abstand von zehn Metern vom Rand der Quellen nicht beweidet werden,

cc) Grünland als Wiese oder Weide genutzt wird und die jährliche Zufuhr von Pflanzennährstoffen über Düngemittel inklusive der Exkremente von Weidetieren je Hektar Grünland die Menge nicht überschreitet, die dem Nährstoffäquivalent des Dunganfalls von 1,4 Großvieheinheiten (GVE) entspricht, ohne chemisch-synthetische Stickstoffdüngemittel, Sekundärrohstoffdünger und Gülle einzusetzen und an Quellen ein Abstand von 20 Metern einzuhalten ist;

Im Übrigen gilt § 4 Abs. 2 Nr. 22 und 23. Bei Narbenschäden ist mit Zustimmung der unteren Naturschutzbehörde eine umbruchlose Nachsaat zulässig;

die den in § 1b Abs. 5 des Brandenburgischen Naturschutzgesetzes genannten Anforderungen entsprechende forstwirtschaftliche Bodennutzung in der bisherigen Art und im

bisherigen Umfang auf den bisher rechtmäßig dafür genutzten Flächen in den Zonen 2 und 3 mit der Maßgabe, dass

keine Ufergehölze entfernt werden,

nur Arten der potenziell natürlichen Vegetation eingebracht werden dürfen, wobei nur heimische Baumarten unter Ausschluss eingebürgerter Arten zu verwenden sind,

Kahlschläge verboten sind,

die in § 3 Abs. 2 Nr. 1 und 2 genannten Waldgesellschaften zu erhalten sind, eine Nutzung dieser Waldgesellschaften ausschließlich einzelstammweise bis horstweise erfolgt und eine natürliche Verjüngung gewährleistet wird,

Bäume mit Horsten und Höhlen nicht gefällt werden,

eine naturnahe Waldentwicklung mit einem Totholzanteil von mindestens fünf Prozent des Bestandesvorrates zu erhalten ist,

§ 4 Abs. 2 Nr. 22 gilt,

auf den Flächen der Gemarkung Werbig, Flur 3, Flurstücke 13 bis 15 während der Nutzung als Weihnachtsbaumkultur, jedoch nicht länger als zehn Jahre nach In-Kraft-Treten der Verordnung, ein Einsatz selektiver Herbizide einmal pro Jahr in einem Abstand von mindestens zehn Metern zum Gewässerufer zulässig ist;

die den in § 1b Abs. 6 des Brandenburgischen Naturschutzgesetzes genannten Anforderungen in Verbindung mit dem Fischereigesetz für das Land Brandenburg entsprechende fischereiwirtschaftliche Flächennutzung in der bisherigen Art und im bisherigen Umfang auf den bisher rechtmäßig dafür genutzten Flächen mit der Maßgabe, dass

in der Schutzzone 1 die Aufzucht von autochthonen Bachforellen-Satzfischen und der Laichfischfang im Teilgebiet 2 „Verlorenwasserlake“ nur noch fünf Jahre nach In-Kraft-Treten der Verordnung zulässig bleibt,

in den Schutzzonen 2 und 3

aa) im Abschnitt des Verlorenwasserbaches zwischen dem Teilgebiet 1 „Quellgebiet Kreuzwitz“ bis zur Brücke in der Ortslage Verlorenwasser kein Fischbesatz vorgenommen wird,

bb) nur heimische Fischarten der „Salmonidenregion“ eingebracht werden dürfen;

für den Bereich der Jagd in der Zone 1:

Maßnahmen zur Bestandsregulierung von Raub- und Schalenwild, wenn dies zur Umsetzung des Schutzzwecks nach § 3 oder zur Abwendung von Wildschäden auf land- oder forstwirtschaftlichen Flächen notwendig ist, mit der Maßgabe, dass diese im Zeitraum vom 1. Oktober eines Jahres bis zum 31. Januar des Folgejahres durchgeführt werden und die Jagd ausschließlich vom Ansitz aus sowie durch maximal zwei eintägige Gesellschaftsjagden erfolgt. Die Termine der Gesellschaftsjagden sind der unteren Naturschutzbehörde anzuzeigen,

das Aufstellen mobiler Ansitzeinrichtungen mit der Maßgabe, dass diese der unteren Naturschutzbehörde vor der Errichtung anzuzeigen sind. Die untere Naturschutzbehörde kann in begründeten Einzelfällen das Aufstellen verbieten. Die Entscheidung hierüber soll unverzüglich erfolgen. Die Ansitzeinrichtungen sind nach der Bejagung, spätestens zum 1. Februar eines Jahres, zu entfernen;

für den Bereich der Jagd in den Zonen 2 und 3:

die rechtmäßige Ausübung der Jagd mit der Maßgabe, dass

aa) die Jagd ausschließlich vom Ansitz aus erfolgt,

ab) maximal zweimal jährlich eine eintägige Bewegungsjagd im Zeitraum vom 1. September bis 28. Februar des Folgejahres durchgeführt wird,

die Errichtung ortsunveränderlicher jagdlicher Einrichtungen zur Ansitzjagd mit Zustimmung der unteren Naturschutzbehörde. Die Zustimmung ist zu erteilen, wenn der Schutzzweck nicht beeinträchtigt wird.

Transportable und mobile Ansitzeinrichtungen sind der unteren Naturschutzbehörde vor der Errichtung anzuzeigen. Die untere Naturschutzbehörde kann in begründeten Einzelfällen das Aufstellen verbieten. Die Entscheidung hierüber soll unverzüglich erfolgen,

die Anlage von Kirrungen und Salzleckstellen sowie die Durchführung von Fütterungen in Notzeiten und Ablenkungsfütterungen außerhalb gesetzlich geschützter Biotope und der mageren Flachlandmähwiesen.

Im Übrigen bleibt die Anlage von Ansaatwildwiesen und Wildäckern unzulässig;

die im Sinne des § 10 des Brandenburgischen Straßengesetzes ordnungsgemäße Unterhaltung der dem öffentlichen Verkehr gewidmeten Straßen und Wege, die im Sinne der §§ 28 des Wasserhaushaltsgesetzes und 78 des Brandenburgischen Wassergesetzes ordnungsgemäße Unterhaltung der Gewässer, sowie die ordnungsgemäße Unterhaltung sonstiger rechtmäßig bestehender Anlagen außerhalb der Zone 1 jeweils im Einvernehmen mit der unteren Naturschutzbehörde;

die Nutzung der Teilflächen der Flurstücke 30, 32/1, 43/3 und 43/4, Flur 10 der Gemarkung Werbig als Gartenland in der bisherigen Art und im bisherigen Umfang;

die sonstigen bei In-Kraft-Treten dieser Verordnung auf Grund behördlicher Einzelfallentscheidung rechtmäßig ausgeübten Nutzungen und Befugnisse in der bisherigen Art und im bisherigen Umfang;

Maßnahmen zur Untersuchung von altlastverdächtigen Flächen und Verdachtsflächen sowie Maßnahmen der Altlastensanierung und der Sanierung schädlicher Bodenveränderungen gemäß Bundes-Bodenschutzgesetz sowie Maßnahmen der Munitionsräumung im Einvernehmen mit der unteren Naturschutzbehörde;

Schutz-, Pflege-, Entwicklungs- und Wiederherstellungsmaßnahmen, die von der zuständigen Naturschutzbehörde angeordnet worden sind;

behördliche sowie behördlich angeordnete oder zugelassene Beschilderungen, soweit sie auf den Schutzzweck des Gebietes hinweisen oder als hoheitliche Kennzeichnungen, Orts- oder Verkehrshinweise, Wegemarkierungen oder Warntafeln dienen;

Maßnahmen, die der Abwehr einer unmittelbar drohenden Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung dienen. Die untere Naturschutzbehörde ist über die getroffenen Maßnahmen unverzüglich zu unterrichten. Sie kann nachträglich ergänzende Anordnungen zur Vereinbarkeit mit dem Schutzzweck treffen.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/VO-NSG_VERLORENWASSERBACH_OBERLAUF/6#abs-2 (2) Die in § 4 für das Betreten und Befahren des Naturschutzgebietes enthaltenen Einschränkungen gelten nicht für die Dienstkräfte der Naturschutzbehörden, die zuständigen Naturschutzhelfer und sonstige von den Naturschutzbehörden beauftragte Personen sowie für Dienstkräfte und beauftragte Personen anderer zuständiger Behörden und Einrichtungen, soweit diese in Wahrnehmung ihrer gesetzlichen Aufgaben handeln. Sie gelten unbeschadet anderer Regelungen weiterhin nicht für Eigentümer zur Durchführung von Maßnahmen zur Sicherung des Bestandes und der zulässigen Nutzung des Eigentums sowie für das Betreten und Befahren im Rahmen der nach Absatz 1 zulässigen Handlungen; das Gestattungserfordernis nach § 16 Abs. 2 des Waldgesetzes des Landes Brandenburg bleibt unberührt.

§ 5 § 7