Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Verordnung über das Naturschutzgebiet „Verlorenwasserbach Oberlauf“
VO-NSG_VERLORENWASSERBACH_OBERLAUF§ 5 Besondere Verbote für die Zone 1
Stand: 21.08.2026
Über die Verbote des § 4 hinaus ist in der Schutzzone 1 verboten:
das Gebiet land-, forst-, fischereiwirtschaftlich oder in anderer Weise wirtschaftlich zu nutzen;
die Wege in der Zeit vom 1. März bis 31. August eines jeden Jahres zu betreten.