Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Verordnung über das Naturschutzgebiet „Verlorenwasserbach Oberlauf“

VO-NSG_VERLORENWASSERBACH_OBERLAUF

§ 7 Pflege-, Entwicklungs- und Wiederherstellungsmaßnahmen

Stand: 21.08.2026

Brandenburg

Folgende Pflege-, Entwicklungs- und Wiederherstellungsmaßnahmen werden als Zielvorgabe benannt:

die natürliche Fließdynamik des Baches soll durch den Rückbau von störenden Sohlschwellen, Stauhaltungen, Verrohrungen und Entwässerungsanlagen gesichert und wiederhergestellt werden;

die bachbegleitenden Feucht- und Frischwiesen einschließlich der in § 3 Abs. 2 Nr. 1 genannten Biotope sollen naturschutzgerecht genutzt werden, wobei ein Streifen von zehn Metern entlang der Gewässerufer zur Entwicklung eines naturnahen Uferbewuchses aufgelassen werden soll;

zur Erhaltung und Entwicklung des Artenreichtums nährstoffreicher Feuchtwiesen sollen diese ab dem 1. Juli eines jeden Jahres gemäht werden, eine Pflegemahd der Großseggen- und Pfeifengrasbestände soll nicht vor dem 1. September eines jeden Jahres erfolgen; magere Flachlandmähwiesen sollen durch eine zweischürige Mahd nach dem 15. Juni eines jeden Jahres erhalten und entwickelt werden;

Nadelholzreinbestände sollen in standorttypische Bestände mit naturnahem Aufbau umgewandelt werden;

nach Beendigung der Nutzung als Weihnachtsbaumkultur soll die Fläche der Gemarkung Werbig, Flur 3, Flurstücke 13 bis 15 entsprechend der potenziell natürlichen Vegetation entwickelt werden;

Acker- und Gartenflächen sollen in Grünland umgewandelt werden.

§ 6 § 8