Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Verordnung über das Naturschutzgebiet „Schwarzberge und Spreeniederung“

VO-NSG_SCHWARZBERGE

§ 6 Zulässige Handlungen

Stand: 21.08.2026

Brandenburg

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/VO-NSG_SCHWARZBERGE/6#abs-1 (1) Ausgenommen von den Verboten der §§ 4 und 5 bleiben folgende Handlungen:

die im Sinne des § 11 Abs. 2 des Brandenburgischen Naturschutzgesetzes ordnungsgemäße landwirtschaftliche Bodennutzung in Form der Grünlandbewirtschaftung auf den bisher rechtmäßig dafür genutzten Flächen mit der Maßgabe, dass

bei Beweidung Gehölze und Gewässerufer auszuzäunen sind,

Grünland als Wiese oder Weide genutzt wird und die jährliche Zufuhr an Pflanzennährstoffen über Dünger inklusive Exkrementen von Weidetieren je Hektar Grünland die Menge nicht überschreitet, die dem Äquivalent an Dünger von 1,4 Großvieheinheiten (GVE) entspricht, ohne chemisch-synthetische Stickstoffdüngemittel und Gülle einzusetzen, im Übrigen gilt § 4 Abs. 2 Nr. 18,

§ 4 Abs. 2 Nr. 24 und 25 gilt, wobei bei Narbenschäden eine umbruchlose, partielle Neuansaat mit Zustimmung der unteren Naturschutzbehörde zulässig ist;

die im Sinne des § 11 Abs. 3 des Brandenburgischen Naturschutzgesetzes ordnungsgemäßeorstwirtschaftliche Bodennutzung außerhalb des Kernbereiches auf den bisher rechtmäßig dafür genutzten Flächen mit der Maßgabe, dass

auf den Flächen der Gemarkung Neubrück Flur 10, Flurstück 296 und Flur 11, Flurstücke 35, 50 bis 54, 69 teilweise, 70 teilweise, 71, 72, 185 bis 189 die Nutzung nur durch Einzelstammentnahme zulässig ist und nur standortheimische Gehölze eingebracht werden, die dem Artenspektrum der in § 3 aufgeführten Waldgesellschaften entsprechen,

auf den übrigen Waldflächen: aa)

eine einzelstamm- bis gruppenweise Nutzung in den in § 3 Abs. 2 Nr. 1 und 2 genannten Waldgesellschaften erfolgt,

bb)

nur standortheimische Gehölze eingebracht werden, die dem Artenspektrum der in § 3 aufgeführten Waldgesellschaften entsprechen,

Bäume mit Horsten oder Höhlen nicht gefällt werden,

die Bestimmungen des § 4 Abs. 2 Nr. 24 weiter gelten;

die im Sinne des § 11 Abs. 4 des Brandenburgischen Naturschutzgesetzes in Verbindung mit § 1 Abs. 1 und 2 des Fischereigesetzes für das Land Brandenburg ordnungsgemäße fischereiwirtschaftliche Flächennutzung in der bisherigen Art und im bisherigen Umfang mit der Maßgabe, dass

Fanggeräte und Fangmittel so einzusetzen oder auszustatten sind, dass ein Einschwimmen und eine Gefährdung des Bibers und Fischotters weitgehend ausgeschlossen sind,

die Nutzung der Alt- und Nebenarme ausschließlich in den Monaten Oktober bis März erfolgt, das einmalige Fischen der Schleie im Mai bleibt jedoch zulässig,

§ 4 Abs. 2 Nr. 20 gilt;

die rechtmäßige Ausübung der Angelfischerei an der Hauptspree unter Beachtung von § 4 Abs. 2 Nr. 13;

für den Bereich der Jagd:

die rechtmäßige Ausübung der Jagd mit der Maßgabe, dass aa)

die Jagd in der Zeit vom 1. März bis 30. Juni eines jeden Jahres ausschließlich vom Ansitz aus erfolgt,

bb)

die Jagd auf Wasservögel unzulässig ist,

die Anlage und ordnungsgemäße Unterhaltung jagdlicher Einrichtungen außerhalb des Kernbereiches mit der Maßgabe, dass aa)

die Anlage von Kirrungen nur außerhalb gesetzlich geschützter Biotope und der in § 3 Abs. 2 Nr. 1 und 2 genannten Lebensraumtypen der Fauna-Flora-Habitat-Richtlinie zulässig ist,

bb)

das Anlegen von Wildäckern oder Ansaatwildwiesen verboten ist,

die Ausbildung des Jagdhundes des Jagdausübungsberechtigten außerhalb des Kernbereiches, die Prüfung von Jagdhunden bleibt verboten;

das nichtgewerbliche Sammeln von Pilzen und Waldfrüchten nach dem 1. August eines jeden Kalenderjahres;

die im Sinne des § 10 des Brandenburgischen Straßengesetzes ordnungsgemäße Unterhaltung der dem öffentlichen Verkehr gewidmeten Straßen und Wege, die im Sinne des § 78 des Brandenburgischen Wassergesetzes ordnungsgemäße Unterhaltung der Gewässer sowie die ordnungsgemäße Unterhaltung sonstiger rechtmäßig bestehender Anlagen jeweils im Einvernehmen mit der unteren Naturschutzbehörde;

die Nutzung des Weges am westlichen Spreeufer in Höhe der Ortslage Radinkendorf;

die sonstigen bei In-Kraft-Treten dieser Verordnung auf Grund behördlicher Einzelfallentscheidung rechtmäßig ausgeübten Nutzungen und Befugnisse in der bisherigen Art und im bisherigen Umfang;

Maßnahmen zur Untersuchung von Altlastenverdachtsflächen und Verdachtsflächen sowie Maßnahmen der Altlastensanierung und der Sanierung schädlicher Bodenveränderungen gemäß Bundes- Bodenschutzgesetz sowie Maßnahmen der Munitionsräumung im Einvernehmen mit der unteren Naturschutzbehörde;

Schutz-, Pflege- und Entwicklungsmaßnahmen, die von der unteren Naturschutzbehörde angeordnet worden sind;

behördliche sowie behördlich angeordnete oder zugelassene Beschilderungen, soweit sie auf den Schutzzweck des Gebietes hinweisen oder als hoheitliche Kennzeichnungen, Orts- oder Verkehrshinweise, Wegemarkierungen oder Warntafeln dienen;

Maßnahmen, die der Abwehr einer unmittelbar drohenden Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung dienen. Die untere Naturschutzbehörde ist über die getroffenen Maßnahmen unverzüglich zu unterrichten. Sie kann nachträglich ergänzende Anordnungen zur Vereinbarkeit mit dem Schutzzweck treffen.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/VO-NSG_SCHWARZBERGE/6#abs-2 (2) Die in § 4 dieser Verordnung für das Betreten und Befahren des Naturschutzgebietes enthaltenen Einschränkungen gelten nicht für die Dienstkräfte der Naturschutzbehörden, die zuständigen Naturschutzhelfer und sonstige von den Naturschutzbehörden beauftragte Personen sowie für Dienstkräfte und beauftragte Personen anderer zuständiger Behörden und Einrichtungen, soweit diese in Wahrnehmung ihrer gesetzlichen Aufgaben handeln. Der Genehmigungsvorbehalt nach § 19 Abs. 3 Satz 2 des Landeswaldgesetzes bleibt unberührt.

§ 5 § 7