Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Verordnung über das Naturschutzgebiet „Schwarzberge und Spreeniederung“

VO-NSG_SCHWARZBERGE

§ 3 Schutzzweck

Stand: 21.08.2026

Brandenburg

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/VO-NSG_SCHWARZBERGE/3#abs-1 (1) Schutzzweck des Naturschutzgebietes, das die Spreeniederung einschließlich der trockenen Talsandterrassen sowie der bewaldeten Endmoränenkuppen der Schwarzberge umfasst, ist

die Erhaltung und Entwicklung wertvoller Biotope, insbesondere von stehenden und fließenden Gewässern, von Niedermoor- und Verlandungsbereichen mit ihren verschiedenartigen Sumpf-, Ried- und Röhrichtgesellschaften, von trockenen bis feuchten Grünlandausprägungen sowie deren Brachen, von artenreichen Säumen, Wildobstgehölzen, Erlenbrüchen sowie Kiefern- und Laubmischwäldern;

die Erhaltung und Entwicklung von Lebensräumen wild lebender Pflanzenarten, darunter zahlreicher nach § 10 Abs. 2 Nr. 10 des Bundesnaturschutzgesetzes besonders geschützter Arten, insbesondere der Stromtäler sowie von Sandtrockenrasen;

die Erhaltung und Entwicklung des Gebietes als Lebens- beziehungsweise Rückzugsraum und potenzielles Wiederausbreitungszentrum wild lebender Tierarten, darunter zahlreicher nach § 10 Abs. 2 Nr. 10 und 11 des Bundesnaturschutzgesetzes besonders und streng geschützter Arten, insbesondere Fledermaus-, Vogel-, Reptilien-, Amphibien- und Libellenarten;

die Erhaltung des Gebietes zur Förderung störungsempfindlicher Vogelarten, vor allem als Nahrungs- und Brutrevier für Limikolen und Röhrichtbewohner, zahlreiche Sumpf- und Wasservogelarten, Greif- und Schreitvögel sowie die Sicherung eines überregional bedeutsamen Überwinterungs- und Rastplatzes für Wasservögel;

die Beobachtung und Erforschung naturnaher Waldgesellschaften und Waldlebensgemeinschaften;

die Erhaltung der besonderen Eigenart und hervorragenden Schönheit des Gebietes, das durch seine naturnahen Waldbestände sowie den Wechsel zwischen stark reliefierten Endmoränenkuppen, Talsandbereichen und der reich strukturierten Aue mit der Spree, Alt- und Nebenarmen sowie unterschiedlichen Grünland- und Gehölzbeständen eine besonders beeindruckende Vielfalt aufweist;

die Erhaltung des Gebietes als wesentlicher Bestandteil des überregionalen Auenbiotopverbundes innerhalb des Spreetals.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/VO-NSG_SCHWARZBERGE/3#abs-2 (2) Die Unterschutzstellung dient der Erhaltung und Entwicklung des Gebietes von gemeinschaftlicher Bedeutung „Schwarzberge und Spreeniederung“ (§ 7 Absatz 1 Nummer 6 des Bundesnaturschutzgesetzes) mit seinen Vorkommen von

Dünen mit offenen Grasflächen mit Corynephorus und Agrostis, Natürlichen eutrophen Seen mit einer Vegetation des Magnopotamions oder Hydrocharitions, Flüssen der planaren bis montanen Stufe mit Vegetation des Ranunculion fluitantis und des Callitricho-Batrachion, Pfeifengraswiesen auf kalkreichem Boden, torfigen und tonig-schluffigen Böden (Molinion caeruleae), Feuchten Hochstaudenfluren der planaren und montanen bis alpinen Stufe, Brenndolden-Auenwiesen (Cnidion dubii), Mageren Flachland-Mähwiesen (Alopecurus pratensis, Sanguisorba officinalis), Labkraut-Eichen-Hainbuchenwald (Galio-Carpinetum) und Alten bodensauren Eichenwäldern auf Sandebenen mit Quercus robur als natürlichen Lebensraumtypen von gemeinschaftlichem Interesse im Sinne von § 7 Absatz 1 Nummer 4 des Bundesnaturschutzgesetzes;

Auen-Wäldern mit Alnus glutinosa und Fraxinus excelsior (Alno-Padion, Alnion incanae, Salicion albae) als prioritärem natürlichen Lebensraumtyp im Sinne von § 7 Absatz 1 Nummer 5 des Bundesnaturschutzgesetzes;

Biber (Castor fiber), Fischotter (Lutra lutra), Kammmolch (Triturus cristatus), Bachneunauge (Lampetra planeri), Rapfen (Aspius aspius), Schlammpeitzger (Misgurnus fossilis), Steinbeißer (Cobitis taenia), Hirschkäfer (Lucanus cervus), Grüner Keiljungfer (Ophiogomphus cecilia) und Großer Moosjungfer (Leucorrhinia pectoralis) als Arten von gemeinschaftlichem Interesse im Sinne von § 7 Absatz 2 Nummer 10 des Bundesnaturschutzgesetzes, einschließlich ihrer für Fortpflanzung, Ernährung, Wanderung und Überwinterung wichtigen Lebensräume.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/VO-NSG_SCHWARZBERGE/3#abs-3 (3) Darüber hinaus ist besonderer Schutzzweck im Kernbereich die Förderung natürlicher Waldökosysteme mit deren typischen Artengemeinschaften sowie der Schutz der Gesamtheit ökologischer Prozesse in ihrer natürlichen Dynamik und Zufälligkeit ohne direkte menschliche Einflussnahme.

§ 2 § 4